ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) finden – auch ohne Bezugnahme im Einzelfall – auf alle Rechtsgeschäfte von Randall Media Fcatory GmbH (kurz: „Produzent“) mit Dritten (kurz: „Auftraggeber“) Anwendung. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages dem Produzenten und Auftraggebern.
1.2. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes wider- sprechen.
1.3. Jegliche Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung dieser AGB oder von Ver- trägen zwischen dem Produzenten und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Dem Produzenten zurechenbare Personen sind nicht bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben, die von diesen AGB oder sonstigen Erklärungen des Produzenten abgehen.
1.5. Von diesen AGB abweichende Bedingungen eines Auftraggebers werden – auch bei Zusendung – nur bei gesonderter ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.
1.6. Mündliche Erklärungen bedürfen der firmenmäßigen schriftlichen Bestätigung.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1. Alle Leistungen des Produzenten erfolgen gegen Entgelt. Lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen er- folgt kostenlos.
2.2. Die Einladung des Auftraggebers, ein Konzept mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Durch die Entrichtung eines Konzeptentgelts werden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Mit Durchführung des Konzepts gilt ein Konzeptauftrag als erteilt, an- genommen und erfüllt. Auch Konzeptaufträgen liegen diese AGB zu Grunde. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des UrhG.
2.3. Wird ein Konzept, ein Szenenboard, ein Storyboard oder ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, werden sämtliche Rechte daran an den Produzenten übertragen.
2.4. Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Produzenten akzeptierten Konzeptes zu den im Produktionsvertrag bzw dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen hergestellt. Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an der Werkleistung gerichtet ist.
2.5. Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Produktionsvertrages ein. Damit werden auch diese AGB akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.
2.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, dem Produzenten zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unter- lagen auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert dass die Unterlagen frei von Rech- ten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Produzent wegen einer solchen Rechtsverletzung von ei- nem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Produzenten schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat dem Produzenten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter ent- stehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
2.7. Der Auftraggeber hat weiters für die erforderlichen Drehgenehmigungen Sorge zu tragen. Dies umfasst insbesondere auch Aufnahmegenehmigungen anlässlich öffentlicher Veranstaltungen und die Genehmigung der Aufnahme von dort anwesenden Personen (zB Zuschauer).
2.8. Vorarbeiten. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach firmenmäßiger Bestätigung des Anbotes bzw Unterfertigung des Produktionsvertrages. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.
2.9. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent behält sich das Recht vor, den Arbeitsablauf in der Postproduktion für sich selbst zu wählen und diesen daher selbst zu bestimmen. Vor allem betroffen davon sind die Musik, das Sounddesign und die Farbkorrektur. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
2.10. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits vereinbarten Konzept Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem ursprünglich vereinbar- ten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
2.11. Der Auftraggeber hat nach Abgabe der ersten vorführfähigen Version Anspruch auf 2 (zwei) weitere Nachbearbeitungsphasen zur Korrektur. Ausgenommen davon sind Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Konzepts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Film- teile. Diese Änderungen gehen zulasten des Auftraggebers, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
2.12. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zulasten des Auftraggebers.
2.13. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung erstellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
3. Termine
3.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, nur als Richtwerte und sind unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind vom Produzenten schriftlich zu bestätigen.
3.2. Verzögert sich die Leistung des Produzenten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie Ereignissen höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignisse, ruhen die Leis- tungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als 2(zwei) Monate andauern, sind der Auftraggeber und der Produzent berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Beauftragung Dritter
4.1. Der Produzent ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst aus- zuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Der Produzent wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3. Soweit der Produzent notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auf- trag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Produzenten.
4.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinaus- gehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Produzentenvertrages aus wichtigem Grund.
5. Rücktritt durch den Auftraggeber
5.1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Ver- schulden des Produzenten in der Zeit zwischen 14 (vierzehn) und 10 (zehn) Tagen vor dem ersten Drehtag vom Auftrag zurück, so fallen für den Auftraggeber keine Kosten an.
5.2. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten in der Zeit zwischen 9 (neun) Tagen und 5 (fünf) Tag vor dem ersten Drehtag zurück, so sind 50 % (fünfzig Prozent) des vereinbarten Honorars fällig.
5.3. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten danach zurück, so werden 100 % (einhundert Prozent)des vereinbarten Honorars fällig.
6. Honorar
6.1. Der Produzent übermittelt dem Auftraggeber ein unverbindliches schriftliches Angebot. Nach Angebotsbestätigung entsteht, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, der Honoraranspruch des Produzenten für jede einzelne Leistung mit der Werkerbringung, unbeschadet des Rechts des Produzenten auf eine Anzahlung gemäß Punkt 7.1 und auf Vorschussleistung gemäß Punkt 7.5.
6.2. Im vereinbarten Preis sind Dreharbeiten unter Benützung eines Standard- Filmequipments, Schnitt und Nachbearbeitung binnen 30 (dreißig) Tagen sowie 2 (zwei) weitere Nachbearbeitungsphasen zur Korrektur enthalten. Jede weitere Nachbearbeitungszeit wird mit dem im Angebot genannten Stundensatz in Rechnung gestellt, insofern die gesamte Dauer 8 (acht) Stunden (1 Dreh- oder Nachbearbeitungstag, zB für Schnitt) nicht über- steigt. Der Film wird – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist – im Format HD 1920 x 1080 pixel; Dateiformat .mp4 optimiert für YouTube, Facebook, Instagram und den Webauftritt des Auftraggebers geliefert.
6.3. Nicht im Preis enthalten sind Steuern, Reise- und Unterbringungskosten.
6.4. Nicht vorhersehbare und daher im Angebot nicht berücksichtigte Kosten können dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung gestellt werden. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktions- kosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
6.5. Über die Herstellung eines Konzepts, eines Szenenboards oder eines Story- boards kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, das Szenenboard oder das Storyboard nicht verfilmen lässt oder vom Auftrag zurücktritt.
6.6. Die Produktion zum Thema des Films passender elektronischer Musik wird mit 1⁄2 (ein halb) Drehtagen berechnet. Wird die Musik von Drittquellen bezogen, ist diese bis zu Beginn des Schnitts vom Auftraggeber abzuliefern.
6.7. Dem Gebrauch von Modellen, Schauspielern sowie Spezialequipment muss von beiden Seiten zugestimmt werden. Die Kosten hierfür werden vom Auftraggeber getragen.
6.8. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
6.9. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Das Honorar ist mit Rechnungserhalt, ohne Abzug eines Skontos, binnen 14 (vierzehn) Tagen zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Der Produzent ist berechtig, vor Leistungsbeginn eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% (fünf- zig Prozent) des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen. Solche Anzahlungen sind spätestens 14 (vierzehn) Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn zu Zahlung fällig und müssen bis dahin auf dem Konto des Produzenten einlangen.
7.2. Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber werden ab dem Tag der Zielüberschreitung die aktuell geltenden Verzugszinsen nach UGB verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Produzenten die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon un- berührt.
7.3. Der Produzent ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Produzenten aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von dem Produzenten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
7.5. Der Produzent ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000.- (Euro zehntausend), oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist, der Produzent berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8. Haftung
8.1. Der Produzent gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der übertragenen Agenden. Er verpflichtet sich zur Abliefe- rung einer technisch einwandfreien Sendekopie und leistet ausdrücklich da- für Gewähr, dass die Produktion eine möglichst hohe Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter wird keine Ge- währ übernommen.
8.2. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Leistung durch den Produzenten schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 AGBG ist ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch den Produzenten zu.
8.3. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu be- heben. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von 2 (zwei) Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Kos- ten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Produzenten zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber.
8.4. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach 6 (sechs) Monaten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
8.5. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zur Höhe seines Honorars zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die we- der vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
8.6. Die Haftung des Produzenten für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, mit der Ausnahme der Haftung für Personenschäden. Darüber hinaus ist die Haftung für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden sowie reine Vermögensschäden auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.7. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Medien, Requisiten und sonstigen Materialien.
8.8. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei der vom Produzenten vorgeschlagenen Leistung ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich. Insbesondere wird der Auftraggeber ein vom Produzenten vorgeschlagenes Konzept erst dann freigeben, wenn er sich selbst von dessen wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Produzenten diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
9. Urheberrecht
9.1. Der Produzent verfügt gemäß § 38 Abs 1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung not- wendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm ver- waltet werden.
9.2. Alle Leistungen des Produzenten sowie auch einzelne Teile daraus, verblei- ben im geistigen Eigentum des Produzenten.
9.3. Der Auftraggeber erwirbt durch vollständige Bezahlung des Honorars nur das nicht ausschließliche Recht (Werknutzungsbewilligung) der öffentlichen Zugänglichmachung des fertigen Werks für eigene Zwecke im Internet auf eigenen Kanälen (Facebook, YouTube, Instagram, eigene Website etc.). Die Werke dürfen jedoch nicht zum Download für Dritte bereitgestellt werden. Letzteres bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch eine Rege- lung über das Entgelt enthält. Sofern zwischen den Vertragsparteien weiter- gehende Beschränkungen vereinbart wurden, gelten diese weitergehenden Beschränkungen (zB ausschließliche Nutzung des Werks auf eigenen Social Media Kanälen) des Auftraggebers.)
9.4. Weiters ist der Auftraggeber berechtigt, das Werk auf eigenen, von ihm organisierten und unter seinem Namen abgehaltenen Veranstaltungen vorzuführen.
9.5. Der Produzent ist jeweils als Urheber zu nennen.
9.6. Für die darüberhinausgehende Nutzung des Werks oder sonstiger Leistungen des Produzenten ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Produzenten erforderlich.
9.7. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Entwürfe, Ausarbeitungen, Computerdaten und Rohdaten sowie Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
9.8. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
9.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz der Werke außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.
9.10. Die dem Auftraggeber eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Produzenten an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Gleiches gilt für Sublizenzierungen.
9.11. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
9.12. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des ge- lieferten Werkes 1 (ein) Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen 2 (zwei) Jahre zu lagern.
9.13. Mit der Ablieferung der sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopier- unterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.
10. Kennzeichnung
10.1. Dem Produzenten ist es gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden und seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen (zB Randall Media Factory, Randall Films, Randall Records) als Copyright- vermerk zu zeigen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch erwächst.
10.2. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk oder einen Ausschnitt davon – ohne Entgeltanspruch des Auftraggebers – anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung, insbesondere auch auf seiner Homepage und auf seinen Social Media Kanälen, vorzuführen oder vorführen zu lassen.
10.3. Weiters behält sich der Produzent das Recht vor, Logo, Firmenwortlaut oder ähnliches des Auftraggebers insbesondere auf seiner Homepage und auf seinen Social Media Kanäle für Ankündigungen und als Referenz zu ver- wenden.
11. Datenverarbeitung
11.1. Alle für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen relevanten und erforderli- chen personenbezogenen Daten des Auftraggebers (Name, Anschrift, Bonität, etc.) werden unter Bedachtnahme auf den Datenschutz erhoben und verarbeitet. Zur Bearbeitung allfälliger Gewährleistungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche werden die Daten für zehn Jahre ab dem Da- tum der Auslieferung gespeichert und anschließend gelöscht.
11.2. Der Produzent behält sich gemäß § 107 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor, die vorgenannten personenbezogenen Daten für eigene Werbezwecke in zusammengefassten Listen dauerhaft zu speichern und für die Zusendung von interessanten Angeboten und Informationen zu Leistungen und Angeboten des Produzenten per Post oder per E-Mail zu nutzen. Der Auftraggeber kann der Verarbeitung seiner Daten zu diesem Zweck bei deren Erhebung sowie jederzeit danach schriftlich widersprechen.
11.3. Soweit dies nicht für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, werden die Da- ten des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Für die Vertragsabwicklung erforderlich ist insbesondere die Weitergabe von Daten an Lieferanten des Produzenten, wenn diese Lieferanten die bestellte Ware direkt an den Auftraggeber liefern. Erforderlich kann weiters die Weitergabe an ein Transportunternehmen, ein Inkassobüro, einen externen Dienstleister oder einen Rechtsanwalt sein.
11.4. Der Auftraggeber hat ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit, auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie auf Einschränkung der oder Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Auftraggeber kann diese Rechte jederzeit schriftlich ausüben.
11.5. Schließlich hat der Auftraggeber ein Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at) oder an jede andere nationale Aufsichtsbehörde..
12. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort ist der in Österreich gelegene Sitz des Produzenten.
12.2. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Produzenten und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht, unter Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (UNCITRAL).
12.3. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Produzenten und dem Auftraggeber ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich für A-6020 Innsbruck zuständige Gericht als ausschließlich zuständig vereinbart.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt oder dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung entspricht.
13.2. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.